Hessen-Mikroliquidität 2
Seit dem 05.02.2021 kann das Hessen Corona-Liquiditäshilfe-Darlehen (Mikroliquidität 2) beantragt werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Weitere Informationen finden Sie in diesem Link:
Seit dem 05.02.2021 kann das Hessen Corona-Liquiditäshilfe-Darlehen (Mikroliquidität 2) beantragt werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
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Die Suche innerhalb von Suchmaschinen mit „Existenzgründung Buchhaltung“ bringt viele Tipps. Zu beachten sind die unterschiedlichen Kosten für die Hotline sobald es um Anwendungs- statt Installationsfragen geht.
Die Suche innerhalb von Suchmaschinen mit „Existenzgründung Rechnungsschreibung“ bringt viele Tipps und ggf. auch kostenlose Software (Freeware) dafür.
Ein Existenzgründer benötigt kein teures Multimediagerät für den Büroeinsatz und ggf. einen Internetshop, deshalb reichen vielfach Gebraucht-PCs für ca. 250 € Kaufpreis inkl. Betriebssystem mit Garantie für 12 Monate für die ersten Jahre aus. Viele PC-Hersteller bieten über Lieferanten preiswerte Vorführgeräte an. Lenovo z.B. über „Notebook wie neu“. Auch Verkaufsaktionen für Gebrauchtcomputer können interessant sein, siehe z.B. www.itsco.de
Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Existenzgründer versicherungspflichtig werden, um Altersarmut zu verhindern. Erwartet wird u.a. ein Wahlrecht zwischen einer kapitalbasierten Basisrente, genannt auch „Rürup-Rente“ und Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Die Rentenzahlungen sind später ggf. mit einem niedrigeren Satz zu versteuern, darin kann ein wichtiger Vorteil liegen. Was ist die bessere Vorsorge? Siehe dazu u.a. im FAZ-Archiv mit Titel: „Mehr Geld im Alter“. Aber alles ist z.Zt. im Fluss, außer, dass die gesetzliche Rentenversicherung dazugehört. Die Entwicklung in den Medien kann mit dem Link https://www.vgsd.de/presseschau-rentenpflicht/ stets aktuell verfolgt werden.
Als Vorsorgeaufwendungen für die Basisrente können für 2020 Beiträge bis 25.046€ /Jahr zu 90% vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden. Pro Jahr steigt Beides um 2%, d.h. ab 2025 können 100% geltend gemacht werden. Für die Auswahl der günstigsten Versicherungsform und eines günstigen Anbieters stehen diverse Vergleichsportale bereit, z.B. http://www.finanzen.de/altersvorsorge/ruerup-rente/test oder http://www.etf-versicherung-24.de/etf-basisrente/ (Die Vergleichsportale werden z.T. von den Versicherungen finanziert und berücksichtigen nur einen Teil des Angebots) Rüruprente „Stiftung Warentest“ ist ein neutrales Portal, siehe https://www.test.de/thema/ruerup-rente/ konnte aber auch nicht alle Angebote berücksichtigen.
Mögliche Vorteile der Basisrente: – Die Rentenzahlung ist unabhängig von der Entwicklung der Altersstruktur. – Mit der fondsgebundenen Basisrente kann in begrenztem Umfang am Fondserfolg partizipiert werden, das Risiko, das angestrebte Rentenniveau zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht zu erreichen, ist entsprechend höher. Je jünger jemand beim Einstieg ist, desto geringer wird dieses Risiko, weil erfahrungsgemäß der Erfolg mit Aktien längerfristig gesehen eintritt. Siehe dazu http://www.dai.de/files/dai_usercontent/dokumente/renditedreieck/181231 DAX-Rendite-Dreieck 50 Jahre Web.pdf – Die steuerlich nutzbaren Einzahlungen sind höher als bei der gesetzlichen Rente – Bleibt der Gründer gesetzlich krankenversichert, wird von der Basisrente kein Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen.
Mögliche Nachteile der Basisrente: – Die Versorgung von Hinterbliebenen ist nur begrenzt gegen Mehraufwand möglich, sie bezieht sich normalerweise auf die eingezahlten Beiträge. – Die Garantierenten liegen weit unterhalb der in Aussicht gestellten Rente. Bei fondsgebundenen Angeboten wird z.T. weniger als 30% der in Aussicht gestellten Renten garantiert, bei den klassischen Modellen über 50%.
Tipp:
Im Internet werden verschiedene Vergleiche zwischen den Anbietern zur Verfügung gestellt. Neutral verhält sich die „Stiftung Warentest“, aber auch hier haben nicht alle Anbieter teilgenommen. Für 1€ bekommen Sie dort mit dem Link – siehe oben – eine neutrale und qualifizierte Auskunft.
Als Vorsorgeaufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können 2019 freiwillige Beiträge bis zu 18,6% des Einkommens von monatlich max. 6630 € = 1.246,20 € zu 90% vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden, ab 2025 sind es 100%. Mit „Rentenversicherungspflicht Selbständige“ kann geprüft werden, ob Selbstständige ggf. schon heute rentenversicherungspflichtig sind.
Mögliche Vorteile der gesetzlichen Rente: – Die Steigerung des Volkseinkommens wirkt sich auf die erreichte Anwartschaft während der Einzahlungs- und der Rentenzeit voll aus. Siehe dazu https://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Gesetzliche-Rentenversicherung/Rentenberechnung/rentenanpassung.html Bisher brachte dies durchschnittlich 1,37% pro Jahr. – Eine Hinterbliebenenrente an Ehepartner und Kinder ist enthalten.
– Erhebliche finanzielle Zuschüsse des Bundeshaushalts stützen das Rentenniveau. – Die gesetzliche Rente hat sämtliche Finanzkrisen seit Anbeginn überstanden, da sie eine umlagenfinanzierte Rente ist.
Mögliche Nachteile der gesetzlichen Rente: – Die zur Zeit garantierte Rentenformel gilt nur bis 2025. Danach sollte aufgrund der Entwicklung der Altersstruktur mit geringeren Rentenanpassungen pro Jahr gerechnet werden. – Ebenfalls muss ab 2024 aufgrund der Altersstruktur mit höheren Beiträgen statt bisher 18,6% vom Bruttolohn gerechnet werden.
– Je länger der Zeitraum ist, desto wahrscheinlicher wird ein Rentenbeginn z. B. erst mit 69 Jahren, wie es die Bundesbank empfiehlt. D.h. der Rentenbeginn wird wohl 1 Monat später pro Jahr nach 67 Jahren beginnen. Wann dies beginnt, ist offen.
Tipp: Eine Rentenschätzung der gesetzlichen Rente ist mit einem Excelrahmen möglich, beachten Sie dabei die o.a. Hinweise. Auf der Vorlage liegt ein Copyright. Es erlaubt nur nicht-kommerzielle Nutzung, Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen diese Vorlage nur nach einem Kontakt über die Telefonnummer 06195-724 796 zur Verfügung stellen können.
können z.B. bei der IHK Frankfurt im Internet abgerufen werden:
www.frankfurtmain.ihk.de
Stets ist ein stimmiges Gründungskonzept und dazu ein abgestimmter Geschäftsplan Voraussetzung! Siehe Unsere Hilfen
Dazu gibt es Vorschläge der IHK Ulm. Siehe IHK24 Ulm
Eine Suche mit „Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“ bietet vielfältige Hilfe. Existenzgründer bekommen diesen Schutz für 40% der normalen Kosten. Nach 24 Monaen Einzahlungen wird der maximale Versicherungsschutz für 12 Monate erreicht.
Die Unterstützung durch ein Einstiegsgeld in die Selbständigkeit kann bis zu 24 Monate – mit mehreren Zwischenprüfungen alle 6 oder 12 Monate – betragen. Der VfE kann ggf. die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens auf Anforderung des Jobcenters feststellen. Dazu ist ein verbaler Geschäftsplan und ein Finanzplan Voraussetzung. Rahmen dazu siehe Unsere Hilfen
siehe auch Aufstocker Hartz IV
Verantwortlichkeiten:
Für das Datenschutzmanagement verantwortlich ist die Unternehmensleitung – diese muss sich um die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes kümmern
Bestandsaufnahme + Verfahrensverzeichnis: |
Um überhaupt bestimmen zu können, wo es Änderungsbedarf gibt, muss eine Bestandsaufnahme durchgeführt werden, wo und wie mit persönlichen Daten gearbeitet wird. Danach ist ein rudimentäres Verfahrensverzeichnis aufzubauen, in diesem sind alle Verarbeitungstätig-keiten katalogartig zu dokumentieren. Dies passiert idealerweise parallel zur Bestandsaufnahme. Die Verpflichtung zur Führung und der Inhalt eines solchen Verzeichnisses ergeben sich aus Art. 30 DS-GVO. Das Verzeichnis muss stets aktuell sein, es ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Eine Excel-Vorlage dazu finden Sie auf der Homepage des Vereins, siehe – Infothek – Datenschutz – Bestandsaufnahme
Rechtmäßigkeit prüfen:
Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten verboten sind, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt sind (Verbot mit Erlaubnisvorbe-halt). Art. 6 DS-GVO legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Verarbeitung erlaubt ist:
Art. 6 Abs. 1b – Vertragsanbahnung bzw. -abwicklung. Art. 6 Abs. 1c – rechtliche Pflicht.
Art. 6 Abs. 1d – lebenswichtiges Interesse. Art. 6 Abs. 1e – öffentliches Interesse. Art. 6 Abs. 1f – berechtigtes Interesse. Art. 7 Abs. 1 – Einwilligung, nachweisbar für einen oder mehrere Zwecke. Zu beachten ist, dass die Verarbeitung von „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ (zum Beispiel Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung) noch strengeren Voraussetzungen und Sicherheitsrichtlinien unterliegen.
Achtung: Unternehmen müssen jederzeit nachweisen können, dass sie personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Die Einwilligung eines Kunden muss daher dokumentiert werden, um diese im Zweifelsfall auch anführen zu können. Die bloße Behauptung, der Betroffene habe wirksam eingewilligt, ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist insbesondere auch für Werbeeinwilligungen wie für den Versand von Newslettern wichtig. Denn in diesen Fällen kommt neben dem Datenschutzrecht auch das Wettbewerbsrecht zur Anwendung.
Datenschutzfolgeabschätzung:
Für besonders risikobehaftete Daten muss mittels einer Risikoanalyse festgestellt werden, ob eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) durchzuführen ist. Eine besonders risikobehaftete Datenverarbeitung liegt in der Regel dann vor, wenn eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte von Personen (z.B. Profiling) durchgeführt wird, die als Grundlage für weitere Entscheidungen herangezogen werden soll (beispielsweise zur Frage der Kreditvergabe). Der Mindestinhalt einer solchen Datenschutz-Folgeabschätzung ist vorgegeben (Art. 35 Abs. 7 DS-GVO).
Betroffenenrechte und Verstöße:
Die Betroffenenrechte (Art. 12-23 DS-GVO) wurden deutlich gestärkt. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und „Vergessenwerden“, Einschränkungen bei der Verarbeitung, Widerspruch und Beschwerden müssen beachtet werden. Bei Datenschutzpannen kann eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb einer 72-Stunden-Frist nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung notwendig werden.
Verträge, Texte und Erklärungen:
Einwilligungen müssen für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich eingeholt werden (Art. 7 DS-GVO). Für Verträge mit externen Dienstleistern zur Auftragsverarbeitung ist in den Artikeln 28 und 29 DS-GVO die Vorgabe für Vereinbarungen geregelt.
Datenschutzbeauftragter:
Gemäß § 38 BDSG des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) besteht für deutsche Unternehmen die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen – sofern mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind.
Technische und organisatorische Maßnahmen:
Zu den technischen Maßnahmen gehört insbesondere die Gewährleistung einer ausreichenden Daten- bzw. IT-Sicherheit. Die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der datenverarbeitenden Systeme sichergestellt werden.
Organisatorische Maßnahmen bestehen unter anderem darin, die Verarbeitung personenbezogener Daten von Anfang an auf ein Minimum zu reduzieren und die Daten so schnell wie möglich zu pseudonymisieren, sofern dies möglich ist. Dies entspricht dem neuen Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung („privacy by design“), Art. 25 DS-GVO.
Siehe Unsere Hilfen und Individuelle Workshops
Fast jede Gründung bzw. Geschäftsidee kann erfolgreicher gestaltet werden, wenn der Gründer bzw. die Gründering sich intensiv darüber Gedanken macht, wie er/sie sich erfolgreich von den Mitbewerbern durch Alleinstellungsmerkmale (Einzigartigkeit) am Markt abheben kann. Im Internet gibt es dazu viele Vorschläge, bitte geben Sie über eine Suchmaschine „Existenzgründung Alleinstellungsmerkmal“ ein. Das Buch von Dr. Kerstin Gernig „Werde was Du kannst. Wie man ein ungewöhnlicher Unternehmer wird“ schildert die Erfahrung von 21 Gründern.
Das BMWi bietet zur allgemeinen Unterstützung bei der Gründung (Geschäftsplan, Finanzierung) die Gründerplattform an.
Insgesamt 27 themenspezifische Broschüren für Gründer unter der Bezeichnung GründerZeiten xx sind unter www.bundesregierung.de/infomaterial abrufbar.
Für Selbständige gibt es ab 01.01.2019 einen Mindestbeitrag ausgehend in 2020 von 1.067,41 € Monatsgewinn, siehe z.B. bei der Techniker-Krankenkasse.
Auch für nebenberuflich Selbständige gilt der o.a. Mindestbeitrag bei den gesetzlichen Krankenkassen. Beseht eine hauptberufliche Beschäftigung, werden Beiträge nur dann fällig, wenn das Einkommen aus hauptberuflicher Tätigkeit niedriger als der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbständigkeit ist. Die hauptberufliche Tätigkeit kann auch die Kindererziehung bzw. die Pflege von nahen Verwandten sein.
Günstige Beiträge für eine private KV können im Internet über eine Suche mit „Preisvergleich private Krankenversicherung“ ermittelt werden. Alternativ sollte ein Versicherungsmakler von mehreren Versicherern Angebote einholen.
Informieren Sie sich bitte rechtzeitig über Ihre künftige Altersvorsorge.
Eine Notwendigkeit für Existenzgründer!
Im Internetauftritt der Schufa ist die Auskunft einmal jährlich kostenlos, siehe dort Auskünfte – Produkte – Datenkopie nach Art §15 DSGVO. Dieses Angebot sollte von Gründern bereits vor dem ersten Gespräch mit einem Kreditinstitut über Finanzierungsmöglichkeiten genutzt werden, damit fehlerhafte oder überholte Eintragungen von den Verursachern gelöscht werden.
Eine umfassende Broschüre können Sie sich mit der Suche „Alles was Recht ist“ bei der IHK Frankfurt downloaden.
Auch die einfachsten Websites unterliegen dem Telemediengesetz – ein fehlerhaftes Impressum kann Abmahnprofis in die Hände spielen.
Eine weitere Unterstützung von Gründern / Jungunternehmern, u.a. mit dem Nachweis von Gründerberatern in der näheren Umgebung wird geboten, siehe unter www.startothek.de/startothek-anwendung/